Information zur Honorargestaltung
Die Honorargestaltung orientiert sich grundsätzlich am Rechtsanwaltstarifgesetz und an den Autonomen Honorar-Richtlinien für Rechtsanwälte. Die Vereinbarung eines im Vorhinein abgegrenzten Pauschalhonorars ist im Einzelfall möglich und im außer-prozessualen Bereich, insbesondere bei Verträgen, häufig sinnvoll.
Für den Fall einer Prozessführung ist auch darauf hinzuweisen, dass der unterliegende Gegner der obsiegenden Partei grundsätzlich die Kosten der Prozessführung zu ersetzen hat.
Grundsätzlich erfolgt eine Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung unter Auflistung der Leistungen, was auch Transparenzgründen dient.
Bei Rechtsschutzversicherungsverhältnissen ist regelmäßig eine freie Anwaltswahl möglich. Dadurch kann häufig das gesamte Kostenrisiko (Anwaltskosten, Gerichts-gebühren, Sachverständige etc.) ausgeschaltet werden. Zur rechtzeitigen Klärung und Absicherung des Bestehens und des Umfanges der Rechtsschutzdeckung wird gleich zu Beginn von der Versicherung eine schriftliche Kostendeckungszusage eingeholt.
Bei Forderungen gegen Versicherungen (vor allem der gesamte
Haftpflichtversicherungsbereich nach Verkehrsunfällen,
ärztlichen Behandlungsfehlern etc.) wird regelmäßig
auf Kostenvorschüsse verzichtet, weil bei erfolgreicher
Anspruchsdurchsetzung - auch bei vorprozessualer Erledigung
und außergerichtlicher Einigung - die Anwaltskosten
von der gegnerischen Versicherung zusätzlich zum für
den Klienten erlangten Schadensbetrag gefordert werden.
Auch für den Fall, dass die außergerichtliche
Betreibung zu keinem oder nur zu einem Teilerfolg führt
und keine Rechtsschutzdeckung besteht (daher kein oder nur
teilweiser Kostenersatz durch die gegnerische Versicherung)
kann in besonderen Einzelfällen eine Vereinbarung getroffen
werden, die dem Klienten das Kostenrisiko nimmt, was vor
allem bei größeren, aber vorweg unsicheren Ansprüchen
und berücksichtigungswürdigen Fällen (schwerste
Verletzungen nach Unfällen, Folgeschäden nach
ärztlichen Fehlbehandlungen, geringes oder kein Einkommen
etc.) denkbar ist, aber einer ausnahmsweisen Vereinbarung
bzw. ausdrücklichen Zusage im Einzelfall bedarf.

