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2008

 

Information über Rechtsschutzversicherungen

Relativ unproblematisch sind Rechtsschutzversicherungen, soweit es um Geltendmachung von Ansprüchen nach einem Verkehrsunfall geht.

Deckung von Strafverfahren:
Deckung wird bei Strafverfahren gewährt, die geführt werden wegen des Vorwurfes von Delikten in fahrlässiger Begehungsform (z.B. fahrlässige Körperverletzung § 88 (1) StGB). Nachträglich gedeckt werden Strafverfahren, wenn ursprünglich eine Anklage bzw. ein Strafantrag auf vorsätzliche Begehung lauteten, eine Verurteilung aber nur wegen fahrlässiger Begehung erfolgte (z.B. Strafantrag wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 88 (1) StGB, Verurteilung nur wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 StGB) oder aber ein Freispruch erfolgt, sofern das Delikt in Vorsatz- und Fahrlässigkeitsform gerichtlich strafbar ist.

Nicht gedeckt sind:
Überhaupt nicht gedeckt sind Ehescheidungsverfahren und Strafverfahren, die wegen des Vorwurfes von Delikten geführt werden, die nur bei vorsätzlicher Begehung gerichtlich strafbar sind (z.B. Sachbeschädigung nach § 125 StGB; Betrug nach §§ 146 ff StGB, betrügerische Krida nach § 156 StGB u.v.a.m.).

Eingeschränkte Deckung:
Außerstreitverfahren: das sind insbesondere Besuchsrechts-, Obsorge- und Unterhaltsverfahren für minderjährige Kinder. Hier gibt es Deckung erst für das Rechtsmittelverfahren. Nach der Erfahrung fallen aber die kostenintensiven Sachverständigengutachten immer in erster Instanz an. Auch wird der überwiegende Aufwand des Anwaltes in erster Instanz geleistet.

Klären Sie jedenfalls immer so weit wie möglich die Rechtsschutzdeckung, bevor der Rechtsanwalt umfangreich tätig wird. Wir sind Ihnen natürlich gerne bei der Klärung der Rechtsschutzdeckung behilflich. Beachten Sie aber, dass für den Fall, dass keine Deckung besteht, Sie für die Kosten des Rechtsanwaltes aufkommen müssen.

Wartezeit: Zu manchen von der Rechtsschutzversicherung gedeckten Rechtsgebieten gibt es sogenannte Wartefristen. D.h. der von der Versicherung zu deckende Schadensfall darf erst nach Ablauf der Wartefrist eintreten (z.B. der Verkehrsunfall, aufgrund dessen ein Strafverfahren eingeleitet wird). Es ist daher völlig sinnlos für einen bereits eingetretenen Schadensfall eine Rechtsschutzversicherung abschließen zu wollen.

Deckungssummen: Die Deckungssummen sind jene Beträge, die die RS-Versicherung maximal pro Verfahren für Rechtsanwaltskosten, Gutachtenskosten, gerichtliche Gebühren bezahlt. In aller Regel kommt man mit diesen Summen (ca. EUR 30.000,00) aus. Nur bei sehr hohen Streitwerten oder einem umfangreichen Beweisverfahren (z.B. mehrere teure Gutachten) muss man diese Deckungsbeschränkung im Auge behalten.

Freie Wahl des Rechtsanwaltes:
An sich besteht fast durchgehend freie Anwaltswahl. Beachten Sie aber bitte, dass manchmal ein Selbstbehalt (20%) vereinbart ist, der nicht zu bezahlen ist, wenn man sich eines von der Versicherung vorgeschlagenen Anwaltes bedient. Unsere Kanzlei hat zahlreiche Partnerversicherungen, für individuelle Anfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 



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